{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2015, aktuell klinisch asymptomatisch\n- Klinischer Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits\n- Genua vara\n- Spreizfüsse\n- Hallux valgus beidseits\n- Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3)\n\nBei der neurologischen Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über ein leichtes\nSchwindelgefühl mit Unsicherheit beim Gehen. Oft werde sie bewusstlos. Weiter\nberichtete sie über alle 3-4 Tage auftretende drückende Kopfschmerzen. Sodann\nbestünden bewegungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen, sehr wahrscheinlich\ntendomyogen bedingt. Der neurologische Gutachter ging davon aus, dass aufgrund der\nrezidivierenden Stürze mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit, welche aktuell 20- bis 25-mal\npro Monat aufträten, eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Tätigkeiten auf\nGerüsten und Leitern sowie Tätigkeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr\nseien der Explorandin nicht mehr zumutbar. Einfache körperliche Tätigkeiten,\nadministrative und organisatorische Tätigkeiten könnten ihr jedoch ganztags zugemutet\nwerden. Aufgrund der bewegungsabhängigen Schulterschmerzen wäre es sinnvoll, wenn\nArbeiten über Kopf sowie schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden könnten. In\neiner entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei\n\nUrteil S 2018 122\n14\n\nanamnestisch die Bewusstlosigkeit im Sommer 2012 verstärkt aufgetreten sei (IVact. 88/27-29 und 88/76).\n\nAnlässlich der rheumatologischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin Schmerzen\nim Nacken-, Schulter und Kreuzbereich an (IV-act. 88/31). Nach Ansicht des\nrheumatologischen Gutachters schilderte sie ihre Beschwerden sachlich und war bei der\nklinischen Untersuchung kooperativ. Auch stimmten die klinischen Untersuchungsbefunde\nmit den anamnestischen Angaben gut überein. Es fänden sich keine Hinweise für\nInkonsistenzen. Entsprechend seien weder die Waddell-Zeichen noch die Fibromyalgie-\nDruckpunkte in relevantem Ausmass vorhanden (IV-act. 88/36). Gemäss der\nBeschreibung des letzten Arbeitsplatzes müsse aus rein rheumatologischer Sicht keine\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dennoch seien die\nSchulterbeschwerden rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\naufzuführen, da aufgrund dieser Diagnose bezüglich einer sonstigen Tätigkeit doch\nerhebliche Einschränkungen bestünden. Eine adaptierte Tätigkeit ohne körperliche\nSchwerarbeit oder Tätigkeiten für den rechten dominanten Arm oberhalb der\nSchulterhorizontale sei aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv zu ebenfalls\n100 % zumutbar (IV-act. 88/37 und 88/76-77).\n\nAus otorhinolaryngologischer Sicht habe einzig eine Falltendenz im Rahmen der Prüfung\nder spinalen Motorik nachgewiesen werden können. Diese könne die anamnestische\nGangunsicherheit erklären. Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit\nleichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit\nkeine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Seitens der unklaren\nSturzsymptomatik sowie Schwankschwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer\nvestibulärer Funktion, ergäben sich aber trotzdem qualitative Einschränkungen der\nArbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Explorandin gemieden\nwerden sollten. Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit, unter\nBerücksichtigung dieser seit 2012 bestehenden qualitativen Einschränkungen, keine\n(quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/42-43 und 88/77).\n\nDer psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte sei in intakten, wenig emotionalen\nfamiliären Umständen aufgewachsen. Sozial integriert habe sie als gute Schülerin die\nSchule durchlaufen. 1981 sei sie sexuell missbraucht worden. Eine Behandlung sei nicht\nerfolgt. Die Versicherte habe sich weiterhin konstruktiv entwickeln können. In der Schweiz\nhabe sie sich sprachlich integrieren und sich arbeitsbezogen bewähren können. Aus\n\nUrteil S 2018 122\n15\n\nwirtschaftlichen Gründen habe sie mehrere Arbeitsstellen verloren und sei auch arbeitslos\ngewesen. Nach partnerschaftlicher Fehlwahl mit häuslicher Gewalt habe sie sich, als\nMutter zweier Kinder, aus der schwierigen Ehe scheiden und eine weitere Beziehung\neingehen können. Seit Februar 2012 stehe sie in tragfähiger partnerschaftlicher\nBeziehung. Die Persönlichkeit sei mässig bis gut integriert. Die Selbst- und\nFremdwahrnehmung, die innere Bindung und die äussere Beziehung seien erhalten. Die\nSelbststeuerung und die emotionale Kommunikation seien mässig integriert (IV-act. 88/54-\n55).\n\n"}