{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2012\nsei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 10 % arbeitsfähig, d.h. einen halben Tag\npro Woche im Rahmen einer Exposition zur Wegfähigkeit (IV-act. 29/8-9).\n\nAbschliessend stellte Dr. F.________ fest, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht\nin fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sondern\nlediglich durch ihren Hausarzt mittels medizinischer Hypnose behandelt werde. Eine\npsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit eventuell psychopharmakologischer\nTherapie, wie sie schon fachgerecht durch Dr. G.________ durchgeführt worden sei, sei\ndringendst zu empfehlen und indiziert. Bei adäquater Behandlung sei mit der\nWiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ab sofort könne mit einer\nschrittweisen Steigerung begonnen werden (IV-act. 29/9).\n\n4.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. I.________,\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin zweimal.\n\nIm Gutachten vom 8. Juli 2013 diagnostizierte Dr. I.________ eine mittelgradige\nrezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.01 und\neine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Unter Hinweis auf das nach wie vor erheblich\nausgeprägte psychiatrische Krankheitsbild verneinte Dr. I.________ eine Arbeitsfähigkeit\nund empfahl eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive\neiner gesteigerten Psychopharmaka-Behandlung. Die aktuelle Behandlung beim Hausarzt\n\nUrteil S 2018 122\n12\n\nDr. H.________ erachtete er als nicht ausreichend und steigerungsbedürftig, um die\nprognostischen Voraussetzungen zu verbessern (IV-act. 40/31-32).\n\nIm Gutachten vom 24. September 2013 stellte Dr. I.________ einen eindeutig\nverschlimmerten psychopathologischen Befund fest. Das depressive Krankheitsbild\nerreiche derzeitig ein schweres Ausmass mit angedeuteten psychotischen Symptomen.\nSomit müsse die Diagnostik geändert werden, indem von einer rezidivierenden\ndepressiven Störung, schwergradige Episode, mit angedeuteten psychotischen\nSymptomen gemäss ICD-10 F33.3 geredet werden müsse. Die depressive Symptomatik\nsei mit einer deutlichen und von Konzentrationsstörungen sowie\nAufmerksamkeitsstörungen geprägten neurokognitiven Beeinträchtigung gekoppelt. Der\nPanikstörung komme derzeitig eine zweitrangige Bedeutung zu. Das Krankheitsbild sei\nunbedingt behandlungsbedürftig und die derzeitige Behandlung im ambulanten Rahmen\nnicht ausreichend. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung unbedingt erforderlich\n(IV-act. 47/9-10).\n\n4.3 Im April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei\nDr. D.________ auf. Im Bericht vom 2. November 2015 diagnostizierte dieser eine\nschwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dazu gab er an, die\nBeschwerdeführerin sei von den schweren Vergangenheitsereignissen sichtbar\ngekennzeichnet. Sie sei immer unruhig, zittere, klammere sich krampfhaft an die\nHandtasche, schaue sich um, als ob noch jemand sie beobachten könnte. Es bestehe ein\nleicht wahnhaftes Erleben. Die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet und verfolgt.\nDies gehöre aber eher zur Angststörung. Die Gefühlsstimmung sei depressiv und von\nAngst und Panik geprägt. Die Beschwerdeführerin leide inhaltlich an anhaltenden\nErinnerungen (Intrusionen), einem Wiederaufleben der schrecklichen bedrohenden\nSituationen (Flashbacks), einem vegetativen Arousal, Schreckhaftigkeit und\nSchlafstörungen mit Albträumen. Anamnestisch bestünden dissoziative\nBewusstseinsverluste. Abschliessend attestierte Dr. D.________ eine 100%ige\nArbeitsunfähigkeit und stellte angesichts der Zunahme der psychopathologischen\nSymptome in den vergangenen drei Jahren eine ungünstige Prognose (IV-act. 77).\n\n4.4 Die Fachärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 4. Mai 2016 folgende\nDiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/72-73):\n\n- Rezidivierende Stürze mit kurzer Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R55)\n\nUrteil S 2018 122\n13\n\n- Periarthropathia humero-skapularis rechts (Infraspinatus und Subscapularis) mit\nImpingement (ICD-10 M75.4 und M75.1)\n- Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0) bei/mit\n- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion\n- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen, narzisstischen Anteilen\n(ICD-10 Z73.0)\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0)\n- Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8)\n\nFolgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die\nArbeitsfähigkeit bei (IV-act. 88/73-74):\n\n"}