{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Eine psychisch begründete\nArbeitsunfähigkeit wurde unter Verweis auf das Gutachten von Dr. C.________ verneint.\n\n3.5 Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der\nrentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob\nsie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag\ngegebenen psychiatrischen Begutachtung hätte begnügen können, muss nach der in\nE. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden, wie die getätigten\nmedizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.\n\n4.\n4.1 Im Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal psychiatrisch\nbegutachtet. Die Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und\nPsychotherapie, stellte im Gutachten vom 31. Mai 2013 folgende Diagnosen (IV-act. 29/6):\n\n- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Juli 2012\n- Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit\nJuli 2012\n\nUrteil S 2018 122\n10\n\nWeiter gab sie an, im Juli 2012 sei die Versicherte ohne konkreten Auslöser nach einem\nPanikanfall am Arbeitsplatz kollabiert und habe seither ein zunehmendes\nVermeidungsverhalten entwickelt, das auch als primärer Krankheitsgewinn gewertet\nwerden könne. Psychodynamisch könne davon ausgegangen werden, dass mit der\nemotionalen Öffnung dem neuen Partner gegenüber Insuffizienz- und Schuldgefühle\naktiviert worden seien. Weiter werde die depressive Symptomatik von einem unbewussten\nRegressionsbedürfnis im Sinne des Versorgt-werden-wollens aufrechterhalten. Die Angstund Paniksymptomatik werde auch in der Hinsicht regressiv gefördert, als der Partner hier\nwiederum einen stützenden, versorgenden und begleitenden Aspekt übernehme und die\nVersicherte ihre Selbstverantwortung abgebe. Ein Kausalzusammenhang hinsichtlich einer\nReaktivierung traumatogener Inhalte sei nicht zu verzeichnen. Die Versicherte sei zudem\nexplizit auf Flashbacks und Intrusionen exploriert worden. Es hätten sich keine Hinweise\nauf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Es seien allerdings Albträume\nbezüglich des traumatogenen Inhaltes berichtet worden. Der die Versicherte früher\nbehandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nbeschreibe im Bericht vom 8. November 2012 (IV-act. 13) zusätzlich zu den auch hier\naufgeführten Diagnosen einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ca. im\nJahre 1981 sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ca. ab\n1983. Die erstgenannte Diagnose könne hier nicht bestätigt werden, da die Versicherte im\nRahmen der Exploration zu den zeitlichen Aspekten und der Symptomatik nichts berichtet\nhabe. Von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung sollte erst ausgegangen werden,\nwenn alle Therapieoptionen ausgeschöpft seien. Zugleich beschreibe Dr. G.________\neine Besserung des Zustandsbildes. Angst und Panikattacken sowie Schlafstörungen\nseien reduziert. Stimmung und Antrieb hätten sich bei der letzten Kontrolle am 13. Januar\n2013 gebessert [recte: 16. Januar 2013 gemäss Bericht vom 22. März 2013 in IV-act. 22].\nEine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestünde bis 31. Januar 2013. Die Prognose werde als\npositiv günstig bewertet. Die Versicherte könne mittlerweile wieder alleine das Haus\nverlassen. Insgesamt bestehe Konkordanz bzgl. der diagnostischen Einschätzung der\neinschränkungs- bzw. arbeitsrelevanten Diagnosen. Lediglich hinsichtlich des\nprospektiven zeitlichen Verlaufes ergebe sich eine leichte Differenz (IV-act. 29/7-8).\n\nPrognostisch positiv zu werten sei die prinzipiell zukunftsorientierte Lebenseinstellung der\nVersicherten, die selbst den Wunsch äussere, wieder am Arbeitsprozess teilzuhaben, was\nmit dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt\nwerde und sich in der Erwerbsbiographie der vorausgehenden Jahre widerspiegle. Zudem\n\nUrteil S 2018 122\n11\n\nverfüge die Versicherte über ein positiv besetztes integrales haltgebendes Objekt, geboten\ndurch die ältere Schwester, die sie auch in ihrer weiblichen Identität nach der\ntraumatisierenden Vergewaltigung und der Ehe mit einem gewaltbereiten Mann\nhindurchgetragen habe, was ihr immer wieder ermöglicht habe, sich auf vertrauensvolle\npartnerschaftliche Beziehungen einzulassen. Diese stabilisierenden inneren Faktoren, die\neben als solche internalisiert seien und der Person daher zur Verfügung stünden, stellten\ngleichfalls einen positiven Prädiktor dar, sodass davon auszugehen sei, dass bei\nadäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Wiedererlangung\nder Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu rechnen sei (IV-act. 29/8).\n\n"}