{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Das Vorbescheidverfahren geht indessen über den verfassungsrechtlichen\nMindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit\ngibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern\n(BGE 142 V 380 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2; vgl. auch Urteil BGer\n8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Dies heisst aber nicht, dass eine IV-Stelle,\ndie von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will,\nvorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung,\nwenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere\nAbklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von\nden Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der\nSachverhaltsvervollständigung (Urteile BGer 9C_312/2014 vom 19. September 2014\nE. 2.2.1 sowie 9C_449/2014 vom 10. September 2014 E. 3).\n\n3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen\nVerletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in\ndenen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch\ngeheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz\näussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von\neiner Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung\n\nUrteil S 2018 122\n8\n\nzu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,\ndie mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1\nmit Hinweis).\n\n3.3 Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass\nihr mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in\nAussicht gestellt worden sei. Vor Verfügungserlass sei ihr nur noch die Gelegenheit\ngegeben worden, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen. Zu den in der\nVerfügungsbegründung vorgebrachten Argumenten habe sie sich somit nicht äussern\nkönnen (act. 1 S. 7 f.).\n\nDemgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die zwei am Ende\nvon E. 3.1 zitierten Urteile des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass sie nach\nGewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. C.________ keinen neuen\nVorbescheid habe erlassen müssen (act. 5 S. 3).\n\n3.4 Mit dem ersten Vorbescheid vom 7. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin die beabsichtigte Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen\nVerletzung der Schadenminderungspflicht durch Verweigerung der Aufnahme einer\nadäquaten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit (IVact. 60). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gab sie ein MEDAS-Gutachten in\nAuftrag.\n\nMit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der\nVersicherten die Zusprache einer vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen\nInvalidenrente in Aussicht (IV-act. 107). Diese begründete sie damit, dass die\nBeschwerdeführerin durch Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung ihrer\nSchadenminderungspflicht nachgekommen war, weshalb aufgrund der vom neu\nbehandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nattestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente\nbesteht. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) ging sie\nab der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS im April 2016 von einer Besserung\ndes Gesundheitszustandes und einer psychisch bedingten Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit von nunmehr 30 % aus, was zur Rentenbefristung führte (IV-act. 107/3).\n\nUrteil S 2018 122\n9\n\nMit Einwandschreiben vom 27. März 2017 machte die Beschwerdeführerin eine Mitte Juli\n2016 eingetretene Verschlechterung geltend, die von den MEDAS-Gutachtern nicht mehr\nhabe berücksichtigt werden können (IV-act. 117/5). Tags darauf, am 28. März 2017, trat\nsie für 1 ½ Monate in die Klinik E.________ ein (IV-act. 123/1-8). Dies veranlasste die\nBeschwerdegegnerin zu einer Verlaufsbegutachtung nach Klinikentlassung. In seinem\npsychiatrischen Gutachten vom 26. April 2018 verneinte Dr. C.________ eine\nVerschlechterung seit der Begutachtung in der MEDAS und attestierte eine volle\nArbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 141/54). Am 1. Mai 2018 räumte die\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zum Gutachten von\nDr. C.________ Stellung zu nehmen (IV-act. 142), was diese mit Eingabe vom 24. Juli\n2018 tat und Einwendungen gegen die Beweiskraft des Verlaufsgutachtens vorbrachte\n(IV-act. 157).\n\n"}