{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:56", "Checksum": "7357550b9b71f2fea336c4008162a71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nbetroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen\nverständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen\nGenüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\nBeeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche\nGesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit\nArt. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen\nzu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte\nPerson auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes\nErwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V\n49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015\nE. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).\n\nDie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG\nsowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben\neines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus\n(vgl. BGE 130 V 396; Urteile BGer 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und\n9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische\nKrankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer\nInvalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und\nErwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der\nÄtiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem\nweitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten\nPerson trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach\n\nUrteil S 2018 122\n6\n\nihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch\nzumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279\nE. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5\nund 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).\n\n2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der\nExpertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).\n\n3.\n\nUrteil S 2018 122\n7\n\n3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den\nvorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die\nHerabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte\nPerson hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Sinn und\nZweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des\nSachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den\nVersicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7).\n\n"}