6.5 Zusammenfassend geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten, d.h. für den rechten Arm nur körperlich leichten, für den Bewegungsapparat auch mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem überwiegend im Sitzen zu erbringenden Anteil der Arbeit und ohne gelegentliches Heben von Lasten über 15 kg mit dem rechten Arm aus (IV-act. 185/3).