Trotz verschiedener ärztlicher Stellungnahmen erwies sich die medizinische Aktenlage im Nachgang zur Neuanmeldung vom 17. September 2015 insgesamt als wenig aussagekräftig. Das MEDAS-Gutachten vermag die für die Beurteilung der Leistungen der Invalidenversicherung noch offenen Fragen nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden und insbesondere der zumutbaren Arbeitsleistung schlüssig zu beantworten. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen der Gutachter und die Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % in der angestammten Tätigkeit und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als begründet (IV-act. 147/27).