Daran vermag auch die Auskunft des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Oktober 2018, wonach aufgrund des eher progredient verlaufenden Krankheitsbildes eine Zunahme der Symptomatik gut möglich sei (BF-act. 5), nichts zu ändern. Denn sie beruht offensichtlich nicht auf vom Arzt selber erhobenen Befunden, sondern auf vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachten Angaben.