Vielmehr kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, für mittelschwere – in der Regel eher grobmotorische - Aufgaben ihren beschwerdefreien linken Arm einzusetzen, während sie die leichten - oft feinmotorischen - Tätigkeiten weiterhin beidhändig erledigen kann. Bei stehenden und gehenden Tätigkeiten besteht sodann eine durch den vermehrten Pausenbedarf bedingte Leistungsminderung von 20 %, welche bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten wegfällt (vgl. IV-act. 147/25 und 147/27). Dadurch verbleibt der Beschwerdeführerin nach wie vor ein genügend grosser Fächer an adaptierten Tätigkeiten, was ihr erlaubt, ihre Restarbeitsfähigkeit angemessen zu verwerten.