Sodann ist der geltend gemachten fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. 1 S. 8) zu entgegnen, dass im MEDAS-Gutachten keineswegs eine faktisch einarmige, leichte, sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten beschrieben wurde. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, für mittelschwere – in der Regel eher grobmotorische - Aufgaben ihren beschwerdefreien linken Arm einzusetzen, während sie die leichten - oft feinmotorischen - Tätigkeiten weiterhin beidhändig erledigen kann.