6. 6.1 Hinsichtlich der beweisrechtlichen Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens vom 23. Februar 2017 (E. 5) rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft und dem beschriebenen Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit (act. 1 S. 7 f.). Diese Einwendung ist nicht zu hören. Dank der verschiedenen heutzutage in der gewerbsmässigen Reinigung gewöhnlich eingesetzten Hilfsmittel für die Bodenreinigung, konnte das Heben oder Tragen schwerer Lasten (insbesondere von mit Wasser gefüllten Kübeln) erheblich reduziert werden.