Auch retrospektiv könne keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil bestünden aus psychiatrischer Sicht bei der Versicherten normale mentale Funktionen ohne relevante psychopathologische Auffälligkeiten. Auch die Aktivitäten seien unauffällig. Trotz Angst vor dem Autofahren fahre die Versicherte Auto. Weiter bestünden keine Störungen der emotionalen Funktionen, der Affektkontrolle oder der Spannweite von Emotionen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden somit keine Einschränkungen der Fähigkeiten und keine Partizipationsstörungen (IV-act. 147/26).