Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich gegenwärtig keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung oder Erkrankung, die eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit verunmöglichen würde. In Bezug auf die Beschwerdeschilderung und die Behandlungsaktivität hätten sich Diskrepanzen ergeben. So hätten die Medikamentenspiegel unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Ohne versicherungspsychiatrische Relevanz könne nur von einem Status nach einer, rasch remittierten, Anpassungsstörung ausgegangen werden. Auch retrospektiv könne keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden.