für den übrigen Bewegungsapparat auch mittelschwer möglichen, wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Bei einer solch ideal dem Leiden angepassten Tätigkeit sei von einem Leistungsvermögen von 100 % auszugehen. Tätigkeiten verbunden mit dem mehr als gelegentlichen Heben von Lasten über 15 kg mit dem rechten Arm könnten dagegen nicht mehr zugemutet werden. Am angestammten Arbeitsplatz als Reinigungskraft bestehe aufgrund der orthopädischen Befunde eine anzunehmende, je nach Jobprofil etwas variable, geminderte Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 20 % (IVact. 147/25).