Die damals vorhandenen Diagnosen Eisenmangel, Leberzirrhose und Fibromyalgie vermochten weder im Zeitpunkt der früheren Leistungsablehnungen im Mai 2007 und Februar 2010 noch bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im relevanten Ausmass zu begründen (E. 8). Ein von der Beschwerdeführerin am 25. August 2011 erlittener Verkehrsunfall führte bei einer Streckhaltung der Halswirbelsäule und einer Partialruptur der Supraspinatussehne zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit Erreichung des Status quo sine ein Jahr später (E. 7).