Die Leistungsablehnung erfolgte mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (E. 9). Die damals vorhandenen Diagnosen Eisenmangel, Leberzirrhose und Fibromyalgie vermochten weder im Zeitpunkt der früheren Leistungsablehnungen im Mai 2007 und Februar 2010 noch bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im relevanten Ausmass zu begründen (E. 8).