4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2013, die mit Urteil des hiesigen Gerichts S 2013 63 vom 16. April 2014 bestätigt wurde (IV-act. 86 und 92). Die Leistungsablehnung erfolgte mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (E. 9).