{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Daher kann die\nVerwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das die versicherte Person\nerzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim\nEinkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung - bzw.\nder letzten Rentenablehnung - zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139\nV 28 E. 3.3.1).\n\n7.1 Die Beschwerdegegnerin bemisst das Valideneinkommen anhand der\nstatistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen\nLohnstrukturerhebung 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art\nauf Fr. 51'762.– (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompentenzniveau 1,\nFrauen) und das Invalideneinkommen anhand derselben Tabelle unter Vornahme eines\nAbzugs von 10 % auf Fr. 48'649.– (IV-act. 175 und 185/3). Da sie aber verschiedene\nTabellen für die Anpassung des statistischen Jahreslohnes an die Nominallohnentwicklung\nfür das Jahr 2015 anwendet und bei der Bemessung des Valideneinkommens die\nbetriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit unberücksichtigt geblieben ist, erweist sich das\nvor Vornahme des Abzuges ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 54'055.– höher als das\nValideneinkommen (vgl. IV-act. 175), was zu korrigieren ist (vgl. dazu act. 1 S. 10 f. und\nact. 5 S. 4).\n\n7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im\nZeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei\nValiden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige\nrentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu\nberücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des\nBundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom\n18. Februar 2014 E. 4.3).\n\nDie Beschwerdeführerin reichte ihre Neuanmeldung am 17. September 2015 ein (IVact. 99), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs\nMonate danach, somit per 1. März 2016 entstanden wäre. Die Einkommensgrössen sind\ndemzufolge anhand der neueren LSE 2016 zu bemessen (vgl. zur Verwendung der\naktuellsten statistischen Daten BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).\n\nUrteil S 2018 115\n15\n\n7.3 Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen Tätigkeiten\nkörperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1; vgl. act. 1 S. 11) beschäftigten\nFrauen im privaten Sektor hat im Jahre 2016 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40\nStunden monatlich Fr. 4'363.– betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2016 Tabelle\nTA1_tirage_skill_level, Total). Auf der Basis der im Jahre 2016 betriebsüblichen 41,7\nWochenstunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'581.– (4'363 x 12 / 40\nx 41.7). Unter Vornahme eines angemessenen - und unbeanstandet gebliebenen - Abzugs\nvon 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'123.–.\n\n7.4 Selbst wenn man bei der Bemessung des Valideneinkommens vom\nKompetenzniveau 2 ausginge (act. 1 S. 10 f.), würde kein rentenbegründender\nInvaliditätsgrad erreicht werden. Denn der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der\nmit praktischen Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2016 bei\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'832.– betragen (inkl.\n13. Monatslohn; LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total). Auf der Basis der im\nJahre 2016 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden ergäbe sich auf ein Jahr aufgerechnet\nein Valideneinkommen von rund Fr. 60'448.– (4'832 x 12 / 40 x 41.7). Aus der\nGegenüberstellung mit dem in E. 7.3 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 49'123.–\nwürde eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'325.– bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 %\nresultieren (Fr. 11'325 / Fr. 60'448 x 100).\n\n7.5 Die rentenablehnende Verfügung vom 19. September 2018 ist demzufolge im\nErgebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde\nführt.\n\n8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss\nvon der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung\nnach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nUrteil S 2018 115\n16\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nIV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern,\nund zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 27. Februar 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2018 115\n"}