{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Oktober 2018,\nwonach aufgrund des eher progredient verlaufenden Krankheitsbildes eine Zunahme der\nSymptomatik gut möglich sei (BF-act. 5), nichts zu ändern. Denn sie beruht offensichtlich\nnicht auf vom Arzt selber erhobenen Befunden, sondern auf vom Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin gemachten Angaben.\n\n6.3 Zugegebenermassen war das vom 23. Februar 2017 datierende Gutachten zur\nZeit der Rentenprüfung infolge der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen 2 1/2 Jahre\nalt. In dieser Zeit ist allerdings mit Ausnahme einer vorübergehenden Epikondylitis keine\nwesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Dementsprechend\nlässt sich den neueren Arztzeugnissen von Dr. D.________ lediglich eine 100%ige\nArbeitsunfähigkeit zwischen dem 6. April und dem 31. August 2018 entnehmen. Im\nÜbrigen wies der Hausarzt auf das seit dem Unfall im Jahr 2014 persistierende,\nchronifizierte Nacken-, Schulter- und Armsyndrom rechts hin (Zeugnisse vom 2. Juli und\n14. September 2018 [BF-act. 6 f.]). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1\nS. 10) ist somit an der Aktualität der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu zweifeln.\n\n6.4 Insgesamt entspricht das MEDAS-Gutachten vom 23. Februar 2017 den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die\nstreitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter beruht es auf\neingehenden orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen sowie internistischen\nUntersuchungen. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin\nerwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert damit sowie mit dem\nVerhalten und der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auseinander. Die Expertise\nwurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben (vgl. IV-act. 147/6-15) und\nleuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation ein. Dabei fügt sich das Gutachten in die Reihenfolge der\nStellungnahmen der bisher involvierten Ärzte ein. So ergab auch eine nach dem\n\nUrteil S 2018 115\n13\n\nVerkehrsunfall im April 2015 durchgeführte Abklärung in der Klinik E.________ einen\nnormalen neurologischen Befund (Bericht vom 23. November 2015 [IV-act. 114/13-15]).\nWeiter interpretierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\ndie im März 2016 noch erhobene Symptomatik als Anpassungsstörung mit längerer\ndepressiver Reaktion nach ICD-10 F43.21 (Bericht vom 15. März 2016 [IV-act. 117]), was\nnach Abklingen der Beschwerden zur gutachterlichen Diagnose eines Status' nach\nAnpassungsstörung führte. Schliesslich entspricht die Beurteilung der\nSchulterbeschwerden den Feststellungen des Hausarztes Dr. D.________ im Bericht vom\n10. Dezember 2015 (IV-act. 114/1-7).\n\nTrotz verschiedener ärztlicher Stellungnahmen erwies sich die medizinische Aktenlage im\nNachgang zur Neuanmeldung vom 17. September 2015 insgesamt als wenig\naussagekräftig. Das MEDAS-Gutachten vermag die für die Beurteilung der Leistungen der\nInvalidenversicherung noch offenen Fragen nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden\nund insbesondere der zumutbaren Arbeitsleistung schlüssig zu beantworten. In diesem\nSinne erscheinen die Schlussfolgerungen der Gutachter und die Attestierung einer\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % in der angestammten Tätigkeit und einer\nvollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als begründet (IV-act. 147/27). Zu\nberücksichtigen ist dabei, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig\nvon der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz\naufweisen kann. Von der Natur der Sache her trägt die ärztliche Beurteilung\nunausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt. Auch unter diesem Aspekt\ngenügt das Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiskraft (Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3 unter Hinweis unter\nanderem auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).\n\n6.5 Zusammenfassend geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung\nvom 19. September 2018 zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der\nangestammten und von 100 % in einer angepassten, d.h. für den rechten Arm nur\nkörperlich leichten, für den Bewegungsapparat auch mittelschweren, wechselbelastenden\nTätigkeit mit einem überwiegend im Sitzen zu erbringenden Anteil der Arbeit und ohne\ngelegentliches Heben von Lasten über 15 kg mit dem rechten Arm aus (IV-act. 185/3).\n\nDamit ist eine Verschlechterung seit der letzten Rentenablehnung (E. 4) ausgewiesen,\nweshalb zu prüfen ist, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des\nInvaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 3.3).\n\nUrteil S 2018 115\n14\n\n"}