{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine Arbeitstätigkeit aus Sicht aller am\nGutachten beteiligten Fachdisziplinen ohne Einschränkung möglich. Abgesehen von\nlängstens jeweils dreimonatiger gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in der direkten Folge der\nstattgehabten Distorsionstraumata der Halswirbelsäule, zuletzt im Dezember 2014 und\nApril 2015, gelte die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv. Für die Zeit\nnach dem aktuell 4. IV-Antrag würden somit für leidensadaptierte Tätigkeiten keine\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr gelten, respektive es seien nur leichte\nEinschränkungen aus den genannten orthopädischen Gründen für die zuletzt ausgeübten\nTätigkeiten zu konstatieren. Zur Erklärung der Diskrepanz zwischen der subjektiv von der\nVersicherten als höher eingeschränkt bewerteten Arbeitsfähigkeit gegenüber der\nobjektivierbar deutlich geringeren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei auch auf\ndie Diskrepanzen bezüglich der auffallend geringen Inanspruchnahme therapeutischmedizinischer Massnahmen hingewiesen. Es dürfe auch an die Inkonsistenzen erinnert\nwerden, so die Ergebnisse der Medikamentenspiegel und die nur geringe objektivierbare\nmedizinische Befundlage (IV-act. 147/27).\n\n6.\n6.1 Hinsichtlich der beweisrechtlichen Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens vom\n23. Februar 2017 (E. 5) rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der\nattestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft und dem beschriebenen\nAnforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit (act. 1 S. 7 f.). Diese Einwendung\nist nicht zu hören. Dank der verschiedenen heutzutage in der gewerbsmässigen Reinigung\ngewöhnlich eingesetzten Hilfsmittel für die Bodenreinigung, konnte das Heben oder\nTragen schwerer Lasten (insbesondere von mit Wasser gefüllten Kübeln) erheblich\nreduziert werden. Die dadurch bewirkte Verminderung der aus früheren Zeiten bekannten\nkörperlichen Belastung dieser Tätigkeit kann auch der Tätigkeitsbeschreibung entnommen\nwerden. So gab die letzte Arbeitgeberin im Fragebogen vom 30. November 2015 an, bei\nder Arbeitserledigung sei das Heben oder Tragen leichter Lasten bis 10 kg nur manchmal\nnötig (IV-act. 111/5). Gemäss dem von den Gutachtern beschriebenen Anforderungsprofil\nkönnte die Beschwerdeführerin mit dem rechten Arm gelegentlich sogar Lasten über 15 kg\n\nUrteil S 2018 115\n11\n\nheben (IV-act. 147/25). Weiter könnte durch eine ergonomisch geeignete Körperhaltung\neine Entlastung von Rücken und Gelenken herbeigeführt werden.\n\nSodann ist der geltend gemachten fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen\nRestarbeitsfähigkeit (vgl. act. 1 S. 8) zu entgegnen, dass im MEDAS-Gutachten\nkeineswegs eine faktisch einarmige, leichte, sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische\nArbeiten beschrieben wurde. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden,\nfür mittelschwere – in der Regel eher grobmotorische - Aufgaben ihren beschwerdefreien\nlinken Arm einzusetzen, während sie die leichten - oft feinmotorischen - Tätigkeiten\nweiterhin beidhändig erledigen kann. Bei stehenden und gehenden Tätigkeiten besteht\nsodann eine durch den vermehrten Pausenbedarf bedingte Leistungsminderung von 20 %,\nwelche bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten wegfällt (vgl. IV-act. 147/25 und 147/27).\nDadurch verbleibt der Beschwerdeführerin nach wie vor ein genügend grosser Fächer an\nadaptierten Tätigkeiten, was ihr erlaubt, ihre Restarbeitsfähigkeit angemessen zu\nverwerten.\n\n6.2 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin das Fehlen ergänzender Abklärungen\nzum Verlauf der Leberzirrhose und weist auf die seit dem Gutachten ergangene\nBerichterstattung der behandelnden Ärzte hin. Daraus schliesst sie, dass ihre ausgeprägte\nMüdigkeit, die Erschöpfungszustände und die Gelenkbeschwerden Folgen der Zirrhose\nund damit bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien (act. 1 S. 8 f.).\n\nDazu ist festzuhalten, dass der internistische Gutachter der MEDAS sämtliche bisher\naktenkundigen hepatologischen und gastroenterologischen internistischen Abklärungen\nkannte und berücksichtigte (so die Berichte des Spitals C.________, Klinik für\nGastroenterologie und Hepatologie, vom 4. November 2015 samt Abklärungen [IVact. 114/8-12] und vom 21. Juni 2016 [IV-act. 125]). Gestützt darauf sowie auf der Angabe\nder Beschwerdeführerin, von Seiten der hepatischen Erkrankung keine Beschwerden,\ninsbesondere keine Müdigkeit oder Kraftminderung zu haben (IV-act. 147/45),\ndiagnostizierte der internistische Gutachter eine primär biliäre Zirrhose und mass ihr keine\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 147/49). Anlässlich der Abklärung vom\n20. September 2018 im Spital C.________ wurde die Diagnose von einer primär biliären\nZirrhose auf eine fortgeschrittene Leberfibrose bei primär biliärer Cholangitis geändert\n(BF-act. 3). Dies ist auf eine 2015 in der Medizin erfolgte Abänderung des Begriffs «primär\nbiliäre Zirrhose» in «primär biliäre Cholangitis» zurückzuführen, da ersterer lediglich den\nEndzustand der Erkrankung beschreibt (vgl. zur Bezeichnung\n\nUrteil S 2018 115\n12\n\n"}