{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Am angestammten Arbeitsplatz als\nReinigungskraft bestehe aufgrund der orthopädischen Befunde eine anzunehmende, je\nnach Jobprofil etwas variable, geminderte Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 20 % (IVact. 147/25).\n\nAus neurologischer Sicht zeigten sich keine Hinweise für das Bestehen einer aktuell\nrelevanten neurogenen Schädigung, respektive für Diagnosen mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit. Auch bezüglich der Schlafstörungen beschreibe die Versicherte keine\nHinweise für eine organische Insomnie. Es werde hier allenfalls eine\npsychophysiologische Insomnie anzunehmen sein, welche ebenfalls keine Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit erkläre. Soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar, seien zwar\ngewisse Albträume noch anamnestisch beschrieben. Anderweitige für eine\nposttraumatische Belastungsstörung typische Symptome würden aber in der heutigen\nAnamnese dezidiert verneint. Auch im klinischen Eindruck schienen diese nicht\nvorzuliegen. Die beklagten Kopfschmerzen könnten gemäss den anamnestischen Kriterien\nallenfalls als episodische Spannungskopfschmerzen bewertet werden. In der aktuellen\nAusprägung könnten diese aber ebenfalls nicht versicherungsmedizinisch relevant\nbewertet werden. Selbst wenn man einen Analgetika-induzierten Kopfschmerz annehmen\nwürde, so wäre dieser als behandelbar zu werten, zumal auch gegenwärtig nicht in der\nAusprägung relevant. Hinsichtlich der Nackenschmerzen bei wiederholten\nVerkehrsunfällen seien ebenfalls keine signifikanten neurologischen Störungen\nfeststellbar, welche versicherungsmedizinisch relevant wären. Dies gelte auch weitgehend\nretrospektiv. Es seien allenfalls zeitweilige myofasziale Projektionen zum rechten Arm\ndenkbar, eher aber in Zusammenhang mit der Schulterpathologie stehend. Zu den\nBeschwerden nach den Unfallereignissen im Dezember 2014 und im April 2015\nbeschreibe die Versicherte gemäss aktueller Anamnese nur eine vorübergehende kürzere\nAkzentuierung ihrer Kopf- und Nackenschmerzen, auch hier aber nicht neurologische\nsignifikante Störungen, auch hätten sich die Beschwerden wieder auf das Vorniveau\nreduziert (IV-act. 147/26).\n\nUrteil S 2018 115\n9\n\nAus psychiatrischer Sicht ergäben sich gegenwärtig keine Hinweise auf eine relevante\npsychische Störung oder Erkrankung, die eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit\nverunmöglichen würde. In Bezug auf die Beschwerdeschilderung und die\nBehandlungsaktivität hätten sich Diskrepanzen ergeben. So hätten die\nMedikamentenspiegel unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Ohne\nversicherungspsychiatrische Relevanz könne nur von einem Status nach einer, rasch\nremittierten, Anpassungsstörung ausgegangen werden. Auch retrospektiv könne keine\nsignifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. In Bezug auf das\nFähigkeitsprofil bestünden aus psychiatrischer Sicht bei der Versicherten normale mentale\nFunktionen ohne relevante psychopathologische Auffälligkeiten. Auch die Aktivitäten seien\nunauffällig. Trotz Angst vor dem Autofahren fahre die Versicherte Auto. Weiter bestünden\nkeine Störungen der emotionalen Funktionen, der Affektkontrolle oder der Spannweite von\nEmotionen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden somit keine Einschränkungen der\nFähigkeiten und keine Partizipationsstörungen (IV-act. 147/26).\n\nAuch aufgrund der gestellten internistischen Diagnosen bestünden keine Einschränkungen\nder Fähigkeiten und Funktionen (IV-act. 147/26-27).\n\nDen Gutachtern fielen jedoch einige Inkonsistenzen auf. So erscheine die\nBehandlungsaktivität sehr gering. Gemäss Anamnese werde morgens lediglich eine\nTablette des Schmerzmittels Ketoprofen eingenommen. 2016 sei auch keine\nPhysiotherapie benötigt oder durchgeführt worden. Es dürfe davon ausgegangen werden,\ndass eine Beschwerdeintensität allenfalls in viel geringerem Umfang bestehen dürfte.\nAuch liege der Serumspiegel für die angegebenen Medikamente im nicht detektierbaren\nBereich. Dabei würden etwas unterschiedliche Angaben zur Einnahme gemacht. Gemäss\npsychiatrischem Gutachten habe die Beschwerdeführerin von Trimipramin auf Venlafaxin\ngewechselt. Jedoch könne keines dieser beiden Medikamente im Serum detektiert\nwerden. Sodann sei die psychiatrische Behandlung erst auf Empfehlung der Versicherung\nerfolgt. Die Versicherte selbst zeige diesbezüglich auch keine Motivation und finde die\nBehandlung nicht sinnvoll. Wegen der psychischen Beschwerden bestehe kein\nerkennbarer Leidensdruck (IV-act. 147/27).\n\nIn der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung kamen die Gutachter\nzum Schluss, dass die medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhalte auf\ndem orthopädischen Fachgebiet vorrangig relevant seien. Als interdisziplinär\narbeitsrelevante Diagnosen in Bezug auf die angestammte Tätigkeit seien somit die\n\nUrteil S 2018 115\n10\n\n"}