{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung\ndes Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vom 11. April 2013, die mit Urteil des hiesigen Gerichts S 2013 63\nvom 16. April 2014 bestätigt wurde (IV-act. 86 und 92). Die Leistungsablehnung erfolgte\nmangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten\nGesundheitsschadens (E. 9). Die damals vorhandenen Diagnosen Eisenmangel,\nLeberzirrhose und Fibromyalgie vermochten weder im Zeitpunkt der früheren\nLeistungsablehnungen im Mai 2007 und Februar 2010 noch bei Erlass der Verfügung vom\n11. April 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im relevanten Ausmass zu begründen\n(E. 8). Ein von der Beschwerdeführerin am 25. August 2011 erlittener Verkehrsunfall führte\nbei einer Streckhaltung der Halswirbelsäule und einer Partialruptur der\nSupraspinatussehne zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung des\nGesundheitszustandes mit Erreichung des Status quo sine ein Jahr später (E. 7).\n\n5. Im MEDAS-Gutachten vom 23. Februar 2017 wurden folgende Diagnosen mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 147/28):\n\n- Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit wiederkehrenden Arthralgien,\nkonzentrisch endgradiger Bewegungseinschränkung und hieraus resultierender\nMinderbelastbarkeit bei klinischer lmpingement-Symptomatik und bildmorphologisch\noberflächlicher Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI 02/2013)\n- Belastungsabhängige Tarsalgie rechts bei wiederkehrender Fasziitis plantaris rechts\nbei Spreizfuss bds. und bei Ausschluss eines Fersenspornes\n\nUrteil S 2018 115\n7\n\nKeine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden weiteren\nDiagnosen bei (IV-act. 147/28):\n\n- Status nach Anpassungsstörung, rasch remittiert\n- Episodischer Spannungskopfschmerz, möglicherweise überlagert von einem\nAnalgetika-induzierten Kopfschmerztyp\n- Chronisches Schmerzsyndrom mit zerviko-zephaler Ausstrahlung und teilweise\nmyofaszialer Ausstrahlung zum rechten Arm ohne neurologische Ausfälle i.R. der\ngewissen degenerativen Veränderungen der HWS, auch gemäss MRT keine\nneurokompressiven oder neuroirritativen relevanten Prozesse\n- Primäre biliäre Zirrhose (ED 2001)\n- Antrumgastritis (ED 6/2016)\n- Nikotinabusus ca. 5 PY\n- Wiederkehrende Zervikalgien bei moderater Chondrose und flacher, nicht\nkomprimierender Diskusprotrusion C4/5 (MRI vom 12.01.2015 bei St. n. HWS-\nDistorsionstraumata 2008, 2011, 2014 und 2015)\n- Rundrücken mit degenerativen BWS-Veränderungen\n- Rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen LWS-Veränderungen und alten\nlumbalen Bandscheibenprotrusionen\n- Chondropathie der lateralen Patellafacette Grad 11 und degenerativen\nInnenmeniskusveränderungen (MRI 07/2008)\n\nWeiter gaben die Gutachter an, die Versicherte klage über Schmerzen in der rechten\nSchulter und im rechten Fuss. Von geringer Intensität habe sie Kopfschmerzen. Häufig sei\nsie müde. Erst auf Nachfragen berichte sie auch von gelegentlich auftretenden Schmerzen\nin der Halswirbelsäule. Schmerzen in der Lendenwirbelsäule habe sie nur selten und von\ngeringer Intensität. Seit zweieinhalb Jahren habe sie auch Schmerzen in ihrem rechten\nOhr und morgendlich nässe ihr rechtes Ohr mitunter. Ihre rechte Schulter schmerze nur,\nwenn sie sich unglücklich bewege. Auch ihr rechter Fuss schmerze nicht immer.\nGelegentlich träten Kopfschmerzen auf (IV-act. 147/24).\n\nAus orthopädischer Sicht erachteten die Gutachter belastungsabhängige Schmerzen an\nder rechten Schulter und am rechten Fuss als nachvollziehbar. Tätigkeiten verbunden mit\nBelastungen der rechten Schulter durch mittelschwere und schwere körperliche Arbeit\nseien nicht mehr zumutbar. Die rechte Schulter belastende Arbeiten leichter körperlicher\nNatur seien soweit zumutbar, als sie nicht monotone, repetitive Belastungen für die rechte\nSchulter bedeuteten und die Arme nicht mehr als gelegentlich über Schulterniveau\neingesetzt werden müssten. Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen seien\naufgrund der Beschwerden am rechten Fuss nicht mehr vollschichtig möglich.\nIdealerweise arbeite die Versicherte in einer für den rechten Arm nur körperlich leichten,\n\nUrteil S 2018 115\n8\n\n"}