{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Februar 2018\nim Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen einzugehen (act. 1 S. 5 f. und 9).\n\nZwar hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung\nvom 19. September 2018 nicht einzeln mit den im Vorbescheidvefahren gestellten\nAnträgen auseinandergesetzt, welche auf eine Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen\nzielten (IV-act. 179/1-3). Im Übrigen ist sie jedoch auf die gegen die Beweiskraft des\nMEDAS-Gutachtens erhobenen Einwendungen ausführlich eingegangen (IV-act. 185/2).\nDadurch ist sie den an Verfügungen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen\ngenügend nachgekommen, denn die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund der\nausführlichen Verfügungsbegründung über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen\nund die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs einschätzen. Deshalb ist die Verfügung vom\n19. September 2018 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs\nnicht zu beanstanden.\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\n\nUrteil S 2018 115\n5\n\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3. War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden\nund ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung\nüber die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), so ist im Beschwerdeverfahren zu\nprüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung\ndes Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).\n\nZeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die\nletzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,\nBeweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für\neine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;\nvorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision\n(BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).\n\n3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung\nder Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden\nkönnen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).\n\nUrteil S 2018 115\n6\n\n"}