{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-115_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7d8acc0bd456fb8c7c89e13cf1881716769896568158b39f6e89cd2f6e10c56730220d83d0aee84ded600f40aac72076&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_115", "Checksum": "b6936ca8e12158617cb48a2d822324b1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "700f429696b698899fe46f72753fe14f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 115\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 27. Februar 2020\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch RA Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Rente)\n\nS 2018 115\n2\n\nA. Mit Verfügung der IV-Stelle Zug vom 11. April 2013 (IV-act. 86) und Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2013 63 vom 16. April 2014 (IV-act. 92) wurde\nder Anspruch der 1961 geborenen A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung\nzum dritten Mal verneint.\n\nUnter Hinweis auf zwei am 28. Dezember 2014 und am 2. April 2015 erlittenen\nVerkehrsunfällen meldete sich die im eigenen Catering sowie als Reinigungsangestellte\nerwerbstätig gewesenen Versicherte am 17. September 2015 erneut zum Bezug von\nLeistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 99). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten\nder Unfallversicherung bei und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer\nHinsicht. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Bern ZVMB GmbH mit einer\npolydisziplinären Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 23. Februar 2017 [IV-act. 147/1-63]).\nIn der Folge führte sie Eingliederungsmassnahmen durch (IV-act. 149 ff., 162 ff.).\nAllerdings scheiterte eine Reintegration der Versicherten in den Arbeitsmarkt. Nach\nDurchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 174 ff.) verfügte die IV-Stelle Zug am\n19. September 2019 (recte: 2018) eine erneute Abweisung des Leistungsbegehrens (IVact. 185).\n\nB. Dagegen erhob A.________ am 18. Oktober 2018 Beschwerde mit dem\nRechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und, allenfalls nach\nergänzenden Abklärungen, rückwirkende Zusprechung einer angemessenen\nInvalidenrente (act. 1 S. 2). Zur Begründung bestreitet sie im Wesentlichen die Beweiskraft\ndes eingeholten MEDAS-Gutachtens und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im\nVorbescheidverfahren (act. 1, insbes. S. 5 f.).\n\nC. Am 31. Oktober 2018 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom\n19. Oktober 2018 auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 2 f.).\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 schloss die IV-Stelle Zug auf\nAbweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der\nParteien beim Gericht ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\nUrteil S 2018 115\n3\n\n1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) - Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle -\ngegeben, stammt die angefochtene Verfügung doch von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung\ndatiert vom 19. September 2019 (recte: 2018; BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag\nim Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung\nvon Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen\nVersicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des\n18. Oktober 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden\nTag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1\nATSG als gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt\nbetroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen\nverständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen\nGenüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des\nvom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so\nabgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist\nnur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens\nkurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten\nliess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die\nVerwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis; 118 V 56\nE. 5b). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die\nBehörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält.\n\nUrteil S 2018 115\n4\n\n"}