Mit Verfügung vom 5. November 2018 ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C.________ bewilligt worden. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nach Ermessen auf Fr. 3’400.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwalt C.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteil S 2018 113 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.