Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Angesichts des offensichtlich fehlenden Anspruchs auf eine Invalidenrente kann ausserdem offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin mit einer auf die angeborene unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit zurückzuführenden - und damit ab Eintritt ins Erwerbsleben bestehenden - Arbeitsunfähigkeit die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt. 8. Urteil S 2018 113 17