7. Aus diesen Gründen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter - und angepasster - Tätigkeit aus, was zur Auslösung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als Voraussetzung für eine Invalidenrente nicht genügt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.