6.7 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit schliessen. Damit erscheint die vom Gutachter Dr. D.________ auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei vollem Arbeitspensum als plausibel. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto nur eine einzige Stelle während längerer Zeit beizubehalten vermochte (vgl. dazu act. 1 S. 12 und IV-act. 25).