Vorliegend liegt aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten durchaus ein selbständiger Gesundheitsschaden vor, da dieser selbst bei Wegfall der psychosozialen Faktoren nicht verschwinden würde (vgl. dazu auch act. 1 S. 13). Allerdings war es Dr. D.________ möglich, eine Abgrenzung der psychosozialen Faktoren vorzunehmen, Urteil S 2018 113 16