Kinder, die zur adäquaten Förderung behördlich fremdplatziert werden mussten. Im Rahmen der Konsistenzprüfung sind schliesslich die vom Gutachter aufgezeigten Therapieoptionen, die fehlende Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sowie die mangelhafte Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft in der Untersuchungssituation zu berücksichtigen. Da eine geringe Anstrengung nicht nur vom Gutachter Dr. D.________ Urteil S 2018 113 15