Dabei fallen speziell die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ins Gewicht. Insbesondere berücksichtigt hier der Gutachter – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10 und 12 f.) – nicht nur die gescheiterten Partnerschaften sondern auch die Schwierigkeiten in der Erziehung der zwei jüngeren, verhaltensauffälligen Kinder, die zur adäquaten Förderung behördlich fremdplatziert werden mussten.