6.5 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 wenige Monate zuvor eingeführten Rechtsprechungsänderung, äusserte sich Dr. D.________ ausführlich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (IV-act. 66/23-25). So befasste er sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, insbesondere mit den als geringgradig beurteilten psychopathologischen Befunden. Weiter äusserte er sich zu den individuellen Belastungsfaktoren und den persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin. Dabei fallen speziell die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ins Gewicht.