Weiter ist die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht rechtsprechungsgemäss primär gestützt auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.3). Angesichts der vorliegend fraglichen Arbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin gab der Gutachter an, die in der Massnahme beobachteten Einschränkungen in der Leistungs- und Durchhaltefähigkeit könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als krankheitsbedingt eingeordnet