5.2 Mit Bezug auf die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachters mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen (act. 1 S. 10 f.) ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, sondern offenbar um vom Sozialdienst getragenen Beschäftigungsmassnahmen handelte. Weiter ist die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht rechtsprechungsgemäss primär gestützt auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.3).