Zu erwähnen sind dabei insbesondere der gutachterliche Bericht der E.________ vom 11. Juni 2015 (IV-act. 18), welcher allerdings auf einer ohne Dolmetscher durchgeführten Exploration beruht, sowie die dieser Beurteilung zugrundeliegende psychologische Testung (Befundsbericht vom 14. April 2015 [IV-act. 32]) und schliesslich der Abklärungsbericht der Klinik B.________ vom 26. April 2016 (IV-act. 42).