5. 5.1 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.________ vom 16. April 2018 (E. 4.2) wendet die Beschwerdeführerin zunächst eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 10). Dem ist zu entgegnen, dass im Gutachten sowohl in der Diskussion der Diagnosekriterien als auch in der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde. Zu erwähnen sind dabei insbesondere der gutachterliche Bericht der E.______