Diese seien bezüglich des Ressourcenprofils grundsätzlich angepasst und medizinisch zumutbar. Die verminderten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin durch ihre Urteil S 2018 113 11 unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit seien medizinisch- theoretisch ab Geburt unverändert anzunehmen (IV-act. 66/25-26).