Aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei für keinen Zeitraum eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten und für Hausarbeiten aufgrund der Dysthymia und den damit verbundenen objektiv gar nicht bis gering ausgeprägten Defiziten anzunehmen. Die durch die unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verminderten persönlichen Ressourcen führten zu einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer ganztägigen Präsenzzeit am Arbeitsplatz für die bisherigen Tätigkeiten, wie Hilfsarbeiten in der Gastronomie und Hauswirtschaft. Diese seien bezüglich des Ressourcenprofils grundsätzlich angepasst und medizinisch zumutbar.