Soweit sie allfällige neuropsychologisch objektiv begründbare tatsächliche intellektuelle Leistungsdefizite übersteige, sei die Limitierung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich, so im Rahmen von Haushaltsarbeiten, sozialen Kontakte, Freizeitaktivitäten und Reisen. Eingliederungsmassnahmen nach Juli 2015 würden weder in den Akten dokumentiert noch von der Beschwerdeführerin genannt.