Vergleichbare Überlegungen gälten auch für das aktuelle phobische Vermeidungsverhalten. Es könne ebenfalls nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert angenommen werden, sondern sei Ausdruck einer unsicher-übergenauen Grundhaltung bei einer niedergeschlagenen Verstimmung. Bei der Beschwerdeführerin sei eine konsequente kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Behandlung indiziert, die v.a. stringent Konfrontationsverfahren einsetze. Bei Intensivierung einer entsprechenden Behandlung sei von einer Minderung des Vermeidungsverhaltens auszugehen, was zu einer Steigerung der Lebensqualität und der subjektiv erlebten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führen werde (IV-act. 66/21-22).