längere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und Familienarbeit zu leisten. Ein funktionaler, ressourcenorientierter Umgang mit erhöhten zwischenmenschlichen Anforderungen, so bei Ehe-/Partnerschaftskonflikten und/oder Erziehungsschwierigkeiten, sei jedoch erschwert, wozu auch die bekannten akzentuierten (selbstunsicher, antisozial, emotional instabil bzw. zwanghaft, phobisch, histrionisch, narzisstisch) Persönlichkeitszüge beitrügen (IV-act. 66/20-21). Urteil S 2018 113 9