Dort werde nämlich ein IQ- Bereich von 50-69 definiert. Unter Bezug auf den vermuteten Verbal-IQ, auf eine vermutete Rechenstörung, auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen schulischen Schwierigkeiten sowie auf die Auffälligkeiten bzw. Defizite der leiblichen Kinder als möglichen Hinweis auf eine genetisch bedingte unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit könne allenfalls der Verdacht auf eine grenzwertig leichte Intelligenzminderung formuliert werden.