Vermeidungsverhalten hinausgehe, und eine ausgeprägte Affektstarre. Die hierzu widersprüchlichen Angaben in den Akten könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine depressive Episode gemäss lCD-10 F3 bestätigen. Die objektiven psychopathologische Befunde seien spärlich. Eine Beschreibung und/oder Diskussion finde weder mit noch ohne Bezug zu einem Klassifikationssystem statt. Im Vordergrund stehe jeweils vollständig die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die eine Dysthymia beschreibe. Die Dysthymia habe sich bei einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie bei vielfältigen sozialen Belastungen entwickelt.