Bei der Bearbeitung des Selbstbeurteilungsfragebogens SCL-90-R arbeite die Beschwerdeführerin sehr bereitwillig, engagiert, frohgemut und bzgl. ihrer Antworten sehr differenziert mit. Bei einem nicht-sprachlichen Intelligenztest zeige sie hingegen eine aussergewöhnlich geringe Anstrengungsbereitschaft und lehne die Mitarbeit schliesslich ab (IV-act. 66/17-18).