Jedoch sei bei dieser Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen und es sei kein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt worden. Ob eine leichte Intelligenzminderung vorliege, könne weder bejaht noch ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Grundschule in ihrem Heimatland mit Wiederholung eines Schuljahres absolviert, das 10. Schuljahr aber aufgrund des Umzugs in die Schweiz nicht beendet. Es sei schwierig zu beurteilen, ob sie mit einer leichten Intelligenzminderung in der Lage gewesen wäre, die normale Schule mit Ausnahme eines Wiederholungsjahres ohne grössere Schwierigkeiten zu absolvieren.