4. 4.1 Gemäss Bericht vom 26. April 2016 (IV-act. 42) ergab die neuropsychologische Abklärung in der Klinik B.________ nicht authentische kognitive Störungen, die eine aussagekräftige neuropsychologische Beurteilung sowie eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Im Bericht wird weiter ausgeführt, es müsse aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden, ob die auffällige Symptomvalidierung im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung interpretierbar sei. 2015 sei bei der Beschwerdeführerin eine leichte Intelligenzminderung festgestellt worden. Jedoch sei bei dieser Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen und es sei kein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt worden.