69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) - Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle - gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die - nicht eingeschrieben versandte - Verfügung datiert vom 11. September 2018 (BF-act. 2) und ist nach Angabe der Beschwerdeführerin erst am 13. September 2018 in deren Herrschaftsbereich eingetroffen (act. 1 S. 3). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 15. Oktober 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein.