___ in Auftrag (Abklärungsbericht vom 26. April 2016 [IV-act. 42]). Gestützt darauf ging der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) von einer erheblichen Aggravation aus (IV-act. 43), weshalb die IV- Stelle Zug im Vorbescheid vom 24. Mai 2016 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte und die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 44). Nach Eingang der Einwendungen der Versicherten (IV-act. 48 und 51) beauftragte die IV-Stelle Zug Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung. Zum psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 16. April 2018 (IV-act.