{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dies gilt umso mehr, als der\nGutachter festhielt, die psychosozialen Faktoren erklärten die in der\nUntersuchungssituation erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen\nund der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. In einer solchen Konstellation ist entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin nicht von mittelbar invaliditätsbegründenden sozialen\nUmständen auszugehen (vgl. dazu das zuvor genannte Urteil des Bundesgerichts\n9C_140/2014 E. 3.3; siehe auch Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung,\npubliziert in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren,\nZürich 2017, S. 128 Ziff. 1.5).\n\n6.7 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich\nleichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\naufgrund der unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit schliessen. Damit\nerscheint die vom Gutachter Dr. D.________ auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei vollem Arbeitspensum als plausibel.\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss\ndem Auszug aus dem individuellen Konto nur eine einzige Stelle während längerer Zeit\nbeizubehalten vermochte (vgl. dazu act. 1 S. 12 und IV-act. 25).\n\n7. Aus diesen Gründen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 20%igen\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter - und angepasster - Tätigkeit aus,\nwas zur Auslösung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als Voraussetzung für\neine Invalidenrente nicht genügt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\nUnter diesen Umständen erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Angesichts des\noffensichtlich fehlenden Anspruchs auf eine Invalidenrente kann ausserdem offengelassen\nwerden, ob die Beschwerdeführerin mit einer auf die angeborene unterdurchschnittliche\nintellektuelle Leistungsfähigkeit zurückzuführenden - und damit ab Eintritt ins\nErwerbsleben bestehenden - Arbeitsunfähigkeit die versicherungsmässigen\nVoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt.\n\n8.\n\nUrteil S 2018 113\n17\n\n8.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde die Herausgabe der Daten\nbetreffend die verwendeten Normstichproben bzw. den Beizug der nivellierten Cut-off\nWerte (act. 1 S. 12). In der Replik beantragt sie sodann die Edition der Rohdaten aus dem\nTest WMT-2 [Wiener Matrizen-Test 2] bei Dr. D.________ (act. 12 S. 6). Letzteren Antrag\nbegründet sie damit, dass sie auf die Resultate weiterer Abklärungen warte, wozu die\nRohdaten aus dem WMT-2 erforderlich seien, und beruft sich auf ihren Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\n\n8.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Es dient einerseits der\nSachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nbeim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person\neingreift. Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das\nRecht, Einsicht in sämtlichen verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind,\nGrundlage eines späteren Entscheids zu bilden. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt sich nach ständiger\nRechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die\ninterne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt.\nDementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein\nAnspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des\nGutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel\nfür die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse\noder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente\nverpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und\nSchlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgericht\n8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n8.3 Mit Bezug auf die beantragte Herausgabe der Daten betreffend die verwendeten\nNormstichproben bzw. den Beizug der nivellierten Cut-off Werte (act. 1 S. 12), lässt sich\nden Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, auf welche der von\nDr. D.________ durchgeführten – und dem Gutachten nicht beigelegten (IV-act. 66/33-\n39) - Testverfahren sich der Antrag bezieht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\nDie Edition der Rohdaten aus dem WMT-2 zielt offenbar darauf hin, weitere, bereits\nlaufende Abklärungen zu ermöglichen (act. 12 S. 6), weshalb ein Zusammenhang mit\nvorliegendem Verfahren fehlt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht\nfällt.\n\nUrteil S 2018 113\n18\n\n9. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 5. November 2018 (act. 5) die\nunentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren\nin Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine\nParteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde\nvollumfänglich unterliegt.\n\n"}