{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer\nStörung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus\njuristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis\nfür eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann\nals geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im\nRahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung\nin allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.\nFehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den\nRegeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person\nauswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n6.5 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 wenige Monate zuvor eingeführten\nRechtsprechungsänderung, äusserte sich Dr. D.________ ausführlich zu den\nStandardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (IV-act. 66/23-25). So befasste er sich\neingehend mit dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, insbesondere mit den\nals geringgradig beurteilten psychopathologischen Befunden. Weiter äusserte er sich zu\nden individuellen Belastungsfaktoren und den persönlichen Ressourcen der\nBeschwerdeführerin. Dabei fallen speziell die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die\nunterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ins Gewicht. Insbesondere\nberücksichtigt hier der Gutachter – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1\nS. 10 und 12 f.) – nicht nur die gescheiterten Partnerschaften sondern auch die\nSchwierigkeiten in der Erziehung der zwei jüngeren, verhaltensauffälligen Kinder, die zur\nadäquaten Förderung behördlich fremdplatziert werden mussten. Im Rahmen der\nKonsistenzprüfung sind schliesslich die vom Gutachter aufgezeigten Therapieoptionen, die\nfehlende Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sowie die mangelhafte\nAnstrengungs- und Kooperationsbereitschaft in der Untersuchungssituation zu\nberücksichtigen. Da eine geringe Anstrengung nicht nur vom Gutachter Dr. D.________\n\nUrteil S 2018 113\n15\n\nsondern auch während der neuropsychologischen Abklärung in der Klinik B.________\nbeobachtet wurde, vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, keine Testung\nunterbrochen oder abgelehnt zu haben (act. 1 S. 11), die gutachterlichen Ausführungen\nnicht in Zweifel zu ziehen.\n\n6.6 Dr. D.________ nannte auch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, so\nHerkunft, Migration, mangelhafte Deutschkenntnisse, fehlender Berufsabschluss, einfache\nbzw. unregelmässige Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,\nfinanzielle Sorgen, persönliche Berufswünsche, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und\nObhutsentzug (IV-act. 66/24). Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass\npsychosoziale Faktoren nicht ausgeklammert werden dürften, weil sie Folge der\nIntelligenzminderung seien (act. 1 S. 13).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich psychosoziale und soziokulturelle\nFaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer\neigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen\nverselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner\n- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Am\nrechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer selbständigen\nGesundheitsschädigung fehlt es, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der\nbelastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte)\npsychische Störung verschwinden werde. Die massgebende Ursache für die\nArbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem\nLeitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso\nausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren\nim Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann\neine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und\ndennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als\ndass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (Urteil des\nBundesgericht 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\nVorliegend liegt aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten durchaus ein\nselbständiger Gesundheitsschaden vor, da dieser selbst bei Wegfall der psychosozialen\nFaktoren nicht verschwinden würde (vgl. dazu auch act. 1 S. 13). Allerdings war es\nDr. D.________ möglich, eine Abgrenzung der psychosozialen Faktoren vorzunehmen,\n\nUrteil S 2018 113\n16\n\n"}